Information über die Behandlung von Hinweisen

Internes Hinweisgebersystem

Haben Sie aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu den FACC-Konzerngesellschaften FACC AG, FACC Operations GmbH und CoLT Prüf und Test GmbH Informationen über einen Rechtsverstoß erlangt, welchen Sie melden möchten, steht Ihnen unser internes Hinweisgebersystem zur Verfügung.

Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der Hinweisgebung:

Hinweisgebung an unser internes Hinweisgebersystem

Was ist ein internes Hinweisgebersystem?

Unser internes Hinweisgebersystem gemäß HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) nimmt Meldungen von Rechtsverstößen entgegen, welche im HSchG aufgelistet sind. Ferner besteht die Möglichkeit der Meldung sonstiger schwerwiegender Compliance-Angelegenheiten.

Personen, welche einen solchen Verstoß melden, können als Hinweisgeber vor im Gesetz definierten Nachteilen geschützt sein.

Wer ist zur Abgabe eines Hinweises berechtigt?

Zur Abgabe eines Hinweises an unser internen Hinweisgebersystem sind nachstehende Personen, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu den FACC-Konzerngesellschaften FACC AG, FACC Operations GmbH und CoLT Prüf und Test GmbH Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben, berechtigt:

  • Arbeitnehmer:innen und überlassene Arbeitnehmer:innen
  • Praktikant:innen, Volontär:innen, Lehrlinge und sonstige Auszubildende
  • Selbstständig Erwerbstätige und freie Dienstnehmer:innen
  • Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Subunternehmern oder Lieferanten unseres Unternehmens arbeiten
  • Bewerber:innen

Was kann gemeldet werden?

In den Zuständigkeitsbereich unsers internen Hinweisgebersystems fallen hauptsächlich Verstöße gegen gesetzlich Vorschriften gemäß § 3 HSchG. Insbesondere umfasst sind folgende Bereiche:

  • Strafbare Handlungen
  • Öffentliches Auftragswesen
  • Produktsicherheit und -konformität, bauteilrelevante Verstöße, sicherheitsrelevante Verstöße
  • Verkehrssicherheit, Umweltschutz
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit, Öffentliche Gesundheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie IT-Sicherheit
  • Korruption und Bestechung
  • Finanzwesen, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Kartell- bzw Wettbewerbsverstöße, EU-Vorschriften zum Schutz des Binnenmarktes und der finanziellen Interessen der EU
  • Export Kontroll-Verstöße
  • Verstöße betreffend geistiges Eigentum (Intellectual Property)
  • Sonstige schwerwiegende Compliance-Angelegenheiten

Wo kann ein Verstoß gemeldet werden?

Unser internes Hinweisgebersystem ist per E-Mail oder Telefon erreichbar:

Wird die Identität im Rahmen der Meldung geschützt?

Anonyme Hinweise sind zulässig. Unser internes Hinweisgebersystem wahrt in diesem Fall Ihre Anonymität.

Wenn Sie Ihre Identität bei Abgabe eines Hinweises oder nachfolgend preisgeben oder im Zuge von Ermittlungen Rückschlüsse darauf möglich sind, wird Ihre Identität vertraulich behandelt. Das gilt für unser internes Hinweisgebersystem, alle mit der Bearbeitung Ihres Hinweises befassten internen Stellen und externe Stellen, an die Ihre Daten eventuell offengelegt werden müssen.

Wichtiger Hinweis zum Schutz Ihrer Identität: Bitte beachten Sie, dass Ihre persönlichen Daten (sofern eruierbar oder bekannt gegeben) in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen offenzulegen sind. Insbesondere ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachtes gemäß § 1 Abs 3 Strafprozeßordnung 1975 (StPO) kommen die Bestimmungen der StPO zur Anwendung.

Unsere Datenschutzerklärung zum internen Hinweisgebersystem finden Sie hier.

Wie wird ein Hinweisgeber geschützt?

Personen, welche einen solchen Verstoß melden, können als Hinweisgeber vor im Gesetz definierten Nachteilen geschützt sein. Das HSchG bietet Schutz vor negativen Konsequenzen, die im Zusammenhang mit einer (berechtigten) Meldung erfolgen.

Dazu gehört beispielsweise der Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung, der Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, der Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses, Disziplinarmaßnahmen oder dem Lizenzentzug.

Wer ist noch geschützt?

Der gesetzliche Schutz des HSchG kann sich auch auf:

  • Personen, welche den Hinweisgeber bei der Meldung unterstützen
  • Personen, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen und in einem beruflichen Zusammenhang von negativen Konsequenzen betroffen sein können (bspw .Kolleg:innen oder Verwandte)

erstrecken.

Was passiert bei Falschmeldungen?

Wer wissentlich einen falschen Hinweis gibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.

Ferner besteht die Möglichkeit von arbeits-, zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen.

Hinweisgebung an eine externe Meldestelle

Eine Meldung ist vorrangig an unser internes Hinweisgebersystem zu erstatten.

Ist dies nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar steht Ihnen das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung als externe Stelle zur Verfügung.